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Rechtsanwaltskanzlei

Burkhard Goßens Rechtsanwälte
Inh.: Rechtsanwalt Burkhard Goßens
Ahornallee 10 - 14050 Berlin - Westend
Tel.: 030 / 30 61 41 42
Fax: 030 / 30 61 41 43







Vergaberecht für Hersteller und Leistungserbringer


in der Gesundheitswirtschaft - Sozialrecht -

Krankenver
sicherungsrecht

 


















Seminarreihe


"Präqualifizierungsverfahren

für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich"

Infos und Termine:

15. Oktober 2010 - Berlin -

29. Oktober 2010 - Essen - Agenda





Insolvenz der Krankenkasse

Derzeit hat die Berichterstattung über eventuelle Kassenpleiten Hochkonjunktur. Patienten sind verunsichert, was mit ihrer Gesundheitsversorgung geschieht, wenn der Kostenträger zahlungsunfähig ist. Die Darstellung in den Medien kann hinsichtlich der Leistungsansprüche der Versicherten schon als erschöpfend angesehen werden. Betroffen sind aber auch die für den Kostenträger tätigen Leistungserbringer...mehr


 

 




21. Mai 2010

Dr. Philipp Rösler bei einem Gespräch mit Vertretern des ZVOS:

Präqualifizierung
- keine Überforderung von Kleinbetrieben...

Sachleistungsprinzip
- Überlegungen zum Festzuschuss...

Wettbewerbsrecht
- die Leistungserbringer in den Gesundheitshandwerken sollen vor zu großer Marktmacht der Krankenkassen geschützt werden...mehr






18. Mai 2010 Newsletter

ICM beruft RA Goßens als Experten für den Bereich Health Care.

Das Hamburger Institut für Compliance im Mittelstand e.V. beruft Rechtsanwalt Burkhard Goßens aus Berlin in seinen Expertenpool.

Als Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. setzt sich Herr Goßens langjährig und ehrenamtlich für den Austausch von Informationen im Gesundheitsrecht und Compliance in der mittelständischen Gesundheitswirtschaft ein...mehr



Hier die Statistik über Nachprüfungsverfahren
gem. § 129a GWB für die Jahre 1999 - 2009


mit der Zusammenstellung der Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten




26. April 2010

OLG Braunschweig
Korruption von Ärzten und Apothekern zukünftig nach § 299 StGB strafbar ?


Weiter Informationen im Fachartikel von RA Goßens






14. April 2010

LSG NRW: Die Entscheidung im sogenannten "Mako" Verfahren berechtigt alle geeigneten Leistungserbringer zur Versorgung im Hilfsmittelmarkt ohne europaweite Ausschreibungen
Das Landessozialgericht NRW in Essen (LSG NRW) hat am 14. April 2010 entschieden, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen mit einer Vielzahl von Leistungserbringern geschlossenen Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V rechtskonform sind und es keiner europaweiten Ausschreibung bedarf.

In dem sogenannten Mako-Verfahren der Firma Mako-Handels GmbH (Mako) gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See hatte die Firma Mako die Auffassung vertreten, dass Verträge der gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben seien. Diese Auffassung teilten auch zahlreiche Europarechtler, Vergaberechtler und der Unterzeichner.
Auch die zunächst angerufene 3. Vergabekammer beim Bundeskartellamt hatte diese Rechtsansicht von Mako am 12.11.2009 bestätigt. (Fachartikel)
In der Rechtsmittelinstanz hat nun das zuständige LSG NRW die vorgenannte Entscheidung der Vergabekammer Bund mit der Begründung, aufgehoben, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen Aufträge seien. Der 21. Senat des LSG NRW geht davon aus, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht europaweit auszuschreiben seien. Denn der § 127 Abs. 2 a SGB V begründe ein gesetzliches Beitrittsrecht für jeden geeigneten Leistungserbringer zu den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V. Deshalb sei auch kein formelles Vergabeverfahren notwendig, da durch das Beitrittsrecht der Zweck eines jeden Vergabeverfahrens erreicht werde. Das LSG NRW sieht in § 127 Abs. 2 SGB V keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften und  mithin die Regelung in § 127 Abs. 2 SGB V als europarechtskonform an.

Nach der Entscheidung können zahlreiche Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft aufatmen, da sie weiterhin zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben aufgrund der vielen Rechtsänderungen Unruhe in den sonst beständigen Hilfsmittelmarkt gebracht. Es bleibt zu hoffen, dass zum Wohle aller Beteiligten und insbesondere der Patienten wieder Ruhe einkehrt und die hochqualitative Versorgung der Versicherten wieder im Vordergrund steht.

Sobald die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliegt, wird der Unterzeichner sich mit den Konsequenzen dieser Entscheidung näher befassen.

Burkhard Goßens vCard





12. April 2010


Vergaberecht: Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte...

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Vergaberechtsausschuss konkrete Vorschläge zur Einführung eines effektiven Rechtsschutzes auch unterhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte erarbeitet. Der DAV hält eine gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes bei Unterschwellenvergaben grundsätzlich für erforderlich und schlägt deshalb vor, die Vorschriften im GWB für einen effektiven Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zu ergänzen.


Im Wesentlichen beinhaltet die Stellungnahme des DAV vom 12. April 2010  -Nr. 17/10- folgendes:
1. Auch unterhalb der Schwellenwerte muss die Rechtsprechung einheitlich sein und deshalb das Europarecht berücksichtigen
2. Verfahrenseffizienz und eine starke Betonung des Beschleunigungsgrundsatz müssen zu Verfahrenserleicheiterungen beim Nachprüfungsverfahren führen ohne das materielle Prüfungsrecht einzuschränken.
3. Ein effektiver Rechtsschutz erfordert Vorabinformationen gem. § 101a GWB vor Zuschlagserteilung auch unterhalb der Schwelle.
4. Unterhalb von 10.000 Euro netto Auftragswert soll ein Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen sein.
 
ZPO nicht in jeder Hinsicht geeignet
Der DAV hält "die für das Verfügungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der ZPO insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast und den zulässigen Beweismitteln (Glaubhaftmachung) zudem nicht in jeder Hinsicht geeignet, eine effiziente Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten."

Vergabekammern und Zuweisung an die Oberlandesgerichte
Der DAV ist  der Auffassung "das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten in der Praxis erprobt seien. Eine Aufspaltung des Vergaberechtsschutzes durch Verweisung unterschwelliger Vergaben auf den allgemeinen Zivilrechtsweg oder den Verwaltungsrechtsweg ist aus Sicht des DAV daher nicht zu begrüßen."

Vorprüfungen zur Entlastung der Gerichtsbarkeit
"Da schon im Bereich oberhalb der Schwellenwerte eine verwaltungsinterne Kontrolle durch die (justizähnlich ausgestalteten) Vergabekammern der richterlichen Kontrolle vorgeschaltet ist, sollte erst recht unterhalb der Schwellenwerte eine entsprechende Vorprüfung vorgesehen werden, um die Gerichte zu entlasten."

Historie
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 13.06.2006 die Befugnis und Aufgabe zugewiesen, für Vergaben unterhalb der gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerte ein effizientes Rechtsschutzsystem einzurichten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt.
CDU, CSU und FDP haben diese Aufgabe auch im Koalitionsvertrag vorgesehen mit der Verpflichtung bis Ende 2010 einen Gesetzesentwurf für ein reformiertes Vergaberecht vorzulegen.

Burkhard Goßens

 




Was ist eine Kopfpauschale oder Gesundheitsprämie...

Fachartikel bei anwalt 24





26. März 2010

Gesundheitsminister Rösler legt Eckpunkte für neue Strukturen im Arzneimittelmarkt vor

 



23. Febr. 2010


OLG Braunschweig

Korruption von Ärzten und Apothekern
zukünftig nach § 299 StGB strafbar...


Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Braunschweig handelt es sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse, wenn er Medikamente verordnet. Als Unrechtsvereinbarung im Sinn des § 299 StGB kommen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, verbotene Absprachen und Rechtsgeschäfte, bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel sowie die Zuführung von Patienten, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, in Betracht...mehr



01. Febr. 2010


Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt in Kraft

Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...

Fachartikel



Richterhammer des Europäischen Gerichtshofs

19. Januar 2010


Urteil des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 -

Der europäische Gerichtshof entscheidet, dass die
deutsche Kündigungsschutzregelung in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist.




15. Januar 2010


LSG Hessen: Az. L 6 AS 515/09 B ER

Abwrackprämie
- findet keine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Fachartikel bei anwalt 24


12. Januar 2010

Pressemitteilung des BMJ zum neuen Erbrecht 2010





05. Januar 2010


Zum 01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser / Leistungserbringer an.

Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner für Krankenkassen.

Fachartikel bei anwalt 24





Newsletter zum Jahreswechsel



17. Dezember 2009

Bundessozialgericht

Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät


17. Dezember 2009

Bundessozialgericht

Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen



Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung





Stichtag 1. Januar 2010
Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer nach
§ 126 SGB V


 



12. Nov. 2009

Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge

Die 3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht Verhandlungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen Vergaberecht konform an.
(Az.: VK 3 - 193/09)
In einem Beschluss vom 12. November 2009 stellte die Behörde fest, dass für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte die Regelungen des § 127 Abs. 1 und 2 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen seien. Im September 2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht zu einem Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit dem Argument, aus europarechtlicher Sicht bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse, welche der Kostenträger missachtet habe.

Die Verträge mit den 63 beigeladenen Vertragspartner sah das Bundeskartellamt gemäß § 101b GWB als nichtig an, da diese ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurden. Damit folgte die Behörde dem Antragsteller in seiner Argumentation, wonach ihn die unterlassene Ausschreibung in seiner Gewinnaussícht durch die Erlangung eines exklusiven öffentlichen Auftrages beeinträchtige.
Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.
Zur Kostenentscheidung für das o.g. Verfahren, VK 3 - 193/03, erging folgender Berichtigungsbeschluss

Weitere Infos bei anwalt24

1. Urteil des EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber - Auswirkungen für den Gesundheitsmarkt ?
2. Vergaberechtsreform tritt in Kraft - GWB 2009 - Wichtige Änderungen -





26. Okt. 2009


Koalitionsvertrag

WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT
...

...ist der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.

Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81

Gesundheit und Pflege, ab Seite 84


Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege lassen Verbesserungen für Patienten und Leistungserbringer erhoffen.

Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen der Krankenversicherungen allein zu tragen.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten untereinander mehr Wettbewerb.

Weitere Informationen zur Reform des deutschen Gesundheitswesens




23. Oktober 2009

Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. statt.

Thema der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht 2008/2009 und ihre Auswirkungen."

Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt im vergangenen Jahr.

Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr Rechtsanwalt Burkhard Goßens vor.

Einen ersten Erfahrungsbericht zur Umsetzung dieser Vorschrift gab Rechtsanwalt Torsten Bornemann.

Bezüglich des Themas „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“, und der Bekämpfung dieser waren sich die Teilnehmer der Veranstaltung einig. (siehe Pressemitteilung)

Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften Erfahrungsaustausch der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die Früjahrstagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.



14. - 17. Oktober 2009

15. Oktober 2009 Düsseldorf
Japanisch-Deutsches Wirtschaftsforum

Rechtliche Bedingungen und Marktzugang und aktuelle Fragen der Sicherheit von Hilfsmitteln


Leitung:
Herr Dr. Andreas Moerke,
Deutsches Institut für Japanstudien
, Tokyo,

Referenten:
1. Herr Burkhard Goßens, Vorstandsvorsitzender Bundesforum-Gesundheitsrecht, Vortrag
2. Frau Sabine Mertsch, Spectaris, Vortrag
3. Herr Soichi Shimizu, Director of the Japan Assistive Products Association, Vortrag
4. Herr Shinichi Watanabe, Director of the Yokohama Rehabilitation Center, Vortrag






anwalt24.de
Fachartikel Gesundheitsrecht / Vergaberecht





11. Juli 2009

Bundesrat verabschiedet die 15. AMG-Novelle

Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet worden und kann nun nach seiner Bekanntmachung in Kraft treten.




10. Juli 2009


Bundesrat verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht (drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) verabschiedet.

Das Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft.

Rechtliches, Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24.




25. Juni 2009


1. Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel


2. Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung



18. Juni 2009


AMG Novelle verabschiedet

- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V

- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?


Quelle "Deutscher Bundestag"

18. Juni 2009

Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung

PatVerfG gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung.

Nach langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache 16/13314) für Patientenverfügungen beschlossen

Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind zukünftig für den behandelnden Arzt bindend.

Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt 24

 



11. Juni 2009

EuGH: Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB

Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt 24

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Bundesverfassungsgericht


10. Juni 2009

Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform gescheitert

In einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in der PKV.

- 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1 BvR 837/08 -

Quelle: Pressemitteilung des BverfG

Urteil vom 10. Juni 2009

Fachartikel bei anwalt 24


19. Mai 2009

EuGH Entscheidung: - Doc Morris -


Kein Apothekenimperium in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil zu den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche Fremdbesitzverbot ist EU-konform.

DocMorris - Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2009 - Apotheker jubeln

DocMorris unterliegt beim EuGH - Das Fremdbesitzverbot für Apotheken bleibt in Deutschland bestehen. Das deutsche Apothekengesetz ist europarechtskonform.

Jubel in der Apothekerschaft. Der Plan von DocMorris zur Errichtung eines Imperiums in Deutschland ist in gescheitert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots für Apotheken bestätigt.
Jetzt muss noch das Verwaltungsgericht des Saarlandes über die Schließung der DocMorris-Filiale in Saarbrücken entscheiden. (Nachtrag vom 23. Mai 2009 - siehe unten)
Hier hatten die Apothekerkammer des Saarlands, der Deutsche Apothekerverband und einige Apotheker gegen die Erteilung einer Betriebserlaubnis geklagt, die Mitte 2006 durch das saarländische Gesundheitsministerium, unter Missachtung des deutschen Apothekengesetz, erteilt wurde. Die seinerzeit überraschende Entscheidung des Gesundheitsministeriums konnte sich jedoch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2003 berufen, die den grenzüberschreitenden Arzneimittelversand in Europa gestattet. Nach dem deutschen Apothekengesetz sind nur Apotheker als Einzelperson oder Apotheker in einer nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaft (GbR) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht aber Aktiengesellschaften zur Eröffnung und zum Betrieb einer Apotheke berechtigt.

Mit der Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2009 bleibt der Besitz und Betrieb von Apotheken in Deutschland den Apothekern vorbehalten.

In der Begründung führt der EuGH aus, dass dies zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei, da Nichtapotheker und Aktiengesellschaften damit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, diese Beschränkung jedoch sachlich gerechtfertigt sei um die qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sicher zu stellen.

Die Mitgliedsstaaten der EU haben das Recht, ihre Bürger vor Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Diese gelte auch dann, wenn das Bestehen einer solchen Gefahr noch nicht bewiesen ist. Arzneimittel sind in Europa als Ware mit ganz besonderem Charakter anerkannt von denen bei unsachgemäßen Gebrauch besondere Gefahren ausgehen können. Deshalb seien hier unabhängige Fachleute also die Berufsapotheker gefragt. Zwar haben auch Apotheker Gewinninteressen. "Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Interessen betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert", heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Ein Mitgliedsstaat kann daher den Betrieb an die berufliche Unabhängigkeit knüpfen.

Weitere Fakten:
In Deutschland gibt es 57.353 Apotheker und 21.600 Apotheken. (Quelle ABDA)
Der Umsatz von DocMorris betrug im Jahr 2008 ca. 220 Mio. Euro und wurde mit 330 Mitarbeitern erwirtschaftet.
Abgesehen davon gibt es rund 150 DocMorris Franchise Apotheken, deren Eigentümer aber Apotheker sind,
(Quelle:Tagesspiegel vom 20.Mai 2009)

Ausblick:
Nach der Entscheidung des EuGH wird sich DocMorris verstärkt um weitere Apotheker als Franchise Partner bemühen.
Auch ohne die befürchteten Apothekenketten wird der Wettbewerb im Apothekenmarkt weiter zunehmen. Für Bewegung im Markt werden sowohl die Franchise Partner von DocMorris als auch andere innovative Apotheker sorgen.
Nachtrag vom 23. Mai 2009:
Die Versandapotheke von DocMorris in Saarbrücken muss am 23. Mai 2009 schließen.
Unter Berufung auf die oben dargestellte Entscheidung des EuGH widerrief das saarlländische Gesundheitsministerium am 22. Mai 2009 die im Juni 2006 erteilte Betriebsgenehmigung für die Apotheke. (Quelle dpa)



24. April 2009
Vergaberechtsreform tritt in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform) ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt damit heute in Kraft.

Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.

Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen, den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.

Der Mittelstand soll gefördert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges Wirtschaften einsetzt."...mehr

Gesetzesänderungen:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)

Fachartikel von Rechtsanwalt Goßens


 

Depotverbot für Ärzte und Kliniken

Stichtag 01. April 2009

§ 128 SGB V tritt in Kraft


Fachartikel bei anwalt 24
von Rechtsanwalt Goßens



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Rundschreiben des GKV - Spitzenverband

vom 31. März 2009 zur

Umsetzung des § 128 SGB V


Hier

Aktuelles zu Gesundheit und Recht

 


 

(Strafbarkeits-) Bestimmungen bei öffentlicher Auftragsvergabe

Öffentliche Auftraggeber und die Bieter haben das deutsche und europäische Vergaberecht zu beachten.

Als Vorschriften sind hier zum Beispiel die VOB/A, VOL/A, VgV und das GWB zu nennen.

Verhaltenspflichten

Sowohl für die öffentlichen Auftraggeber- als auch für die Auftragnehmerseite bestehen streng geregelte Verhaltenspflichten.

Die Verletzung von wichtigen Verhaltenspflichten führt beispielsweise für den potentiellen Auftragnehmer zum Ausschluß seines Gebotes bei der Wertung der Angebote. (vgl. z. B. § 25 VOB/B)

Pflichtverletzungen der öffentlichen Auftraggeber

Fehler bei Ausschreibungsverfahren können dazu führen, dass die Vergabekammer oder das zuständige Oberlandesgericht das Ausschreibungsverfahren aufheben.

Rechtsweg und Frage:
Sind gesetzliche Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber ?

Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen ( GKV`en ) sind nach dem Erachten des Unterzeichners und der meisten Vergaberechtler in Europa "öffentliche Auftraggeber" und müssen wie alle öffentlichen Auftraggeber das öffentliche Vergaberecht (deutsches und europäisches) beachten.

Rechtsweg

Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ( B 1 SF 1/08 R Beschluss vom 22.04.2008) und des OLG Brandenburg ( Az. Verg W 11/08 vom 07.08.08) sind die Sozialgerichte für die Überprüfung von Verträgen nach § 127 SGB V zuständig.

Entgegen der Ansicht des BSG vom 22. April 2008 verweist ein Beschluss des BGH vom 15.7.2008, X ZB 17/08 Rechtsstreitigkeiten (auch in Verfahren wegen Rabattverträgen nach SGB V) nach der Vergabekammer an das jeweils örtliche OLG.

Der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht liefern sich augenscheinlich eine Wettstreit um die Zuständigkeit, wobei interessant ist, dass das OLG Brandenburg die Auffassung des BGH unberücksichtigt lässt..

Der BGH meint: "Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben."

Öffentliche Auftraggeber

Eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird zum Anfang des Jahres 2009 zu dieser Rechtsfrage erwartet. Derzeit ist beim EuGH ein Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf anhängig, in dem es um die Auftraggebereigenschaft der öffentlich-rechtlichen Krankenkassen geht.

Ausschreibungen der Krankenversicherungen

Spätestens seit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) schreiben zahlreiche Krankenversicherungen ihren Bedarf, beispielsweise für Leistungen zur Versorgung mit Hilfsmittel, die einen Wert von Euro 206.000,00 übersteigen, aus.

Unter Zeit- und Kostendruck und den aktuell berechtigten Sparzwängen machen dabei zahlreiche Krankenkassen auch "handwerkliche Fehler" die bei sorgfältiger Vorbereitung vermeidbar wären. Das führt(e) dann auch zu Aufhebungen dieser Ausschreibungen durch die vorbenannten Vergabekammern oder Oberlandesgerichte. Die zukünftig zuständigen Richter der Sozialgerichtsbarrkeit werden sich voraussichtlich schnell in die neue Materie des Vergaberechts einarbeiten und gesetzeskonform entscheiden.

Nichtbeachtung der Ausschreibungspflicht

Entgegen den europäischen Vorgaben werden bis heute zahlreiche Aufträge auch oberhalb des sogenannten Schwellenwertes von 206.000 Euro von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ausgeschrieben. Sie sind bis heute der Auffassung sie seien keine öffentlichen Auftraggeber.

Stattdessen werden Verträge nach § 127 II SGB V mit Leistungserbringern geschlossen.

Auswirkungen

Die weitreichende Auswirkungen dieser Verfahrensweise sind derzeit den meisten .GKV`en bzw. deren verantwortlichen Sachbearbeitern nicht bekannt.
Spätestens nach der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit der zu erwartenden Feststellung "das auch die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind" wird ein reger Denk- und Lernprozess bei den Beteiligten im GKV - System einsetzen.

Während sich regelmäßig die anderen öffentliche Auftraggeber streng an die gesetzlichen Regelungen halten, verstoßen einige GKV`en in nicht unbeachtlicher Weise wiederholt gegen öffentliches Auftragsrecht indem "freihändige" Vergaben für Auftragswerte oberhalb des Schwellenwertes unbekümmert vorgenommen werden. Zahlreiche dieser "Verfahren" warten schon heute auf eine rechtliche Nachprüfung im Lichte des Vergaberechts, wobei auch Schadensersatzforderungen der nicht berücksichtigten Leistungserbringer eine Rolle spielen dürften.

Bekanntmachung
Lesenswert auch die Hinweise in der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22.10.2003 in Schleswig Holstein

Vergaberecht und Strafrecht

Neben der Verletzung der vorgenannten Vergabevorschriften können die Mitarbeiter von öffentlichen Auftraggebern auch gegen einschlägige Strafvorschriften verstoßen.

Diese Vorschriften gelten selbstverständlich auch für die Seite der Bieter also die Auftragnehmerseite.

Hier kommen zum Beispiel folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuch in Betracht:

§ 263 StGB

Betrug

§ 266 StGB

Untreue

§§ 298 ff StGB

Submissionsbetrug

§§ 231 ff. StGB

Vorteilsannahme

Bestechlichkeit

Vorteilsgewährung


Bestechung

In Kenntnis der Komplexität des Vergaberechts und der (teuren) Folgen von Rechtsverstössen haben einige Vorstände und Unternehmensbereichsleiter von GKV`en inzwischen reagiert und ihre zuständigen Vertrags - Abteilungen juristisch verstärkt, was der Autor ausdrücklich begrüsst.

Ausblick
Das deutsche Vergaberecht soll bereits im nächsten Jahr mittelstandsgerecht modernisiert werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts dient auch der Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG und kann hier eingesehen werden.

Neben dem Europäischen Gerichtshof ist auch die Gesetzgebung der Bundesrepublik im Vergaberecht gefordert den Beteiligten und Gerichten unmissverständliche Vorgaben zu machen.

Rechtsanwalt Goßens


Wichtige Nachbesserungen (GKV-OrgWG) zur Gesundheitsreform beschlossen

17. Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG

Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG) beschlossen.

Wahlfreiheit der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit, die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.

Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.

Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.

Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern schließen.

Alle qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Leistungserbringern.

Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.

Wahlrecht der Krankenversicherungen:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.

Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen der Leistungserbringer einigen.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden Krankenkassen insolvenzfähig.

Alle Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine größere Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.

Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang mit beschlossen worden.

Hausarztzentrierte Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.

Rechtsansprüche der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Versorgung (Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten wir ein Klarstellung welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen zukünftig auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig sind.

Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.

Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard behält.

Rechtsanwalt Goßens


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Die vorgenannten Beiträge dienen der allgemeinen Information und wurden nach bestem Wissen erstellt. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung von
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Vergabekammer Bund:
Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge

Die 3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht Verhandlungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen Vergaberecht konform an (Az.: VK 3 - 193/09). In einem Beschluss vom 12. November 2009 stellte die Behörde fest, dass für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte die Regelung des § 127 Abs. 1 und 2 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sei. Im September 2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht zu einem Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit dem Argument, aus europarechtlicher Sicht bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse, welche der Kostenträger missachtet habe.

Die Verträge mit den 63 beigeladenen Vertragspartnern sah das Bundeskartellamt gemäß § 101b GWB als nichtig an, da diese ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurden. Damit folgte die Behörde dem Antragsteller in seiner Argumentation, wonach ihn die unterlassene Ausschreibung in seiner Gewinnaussicht durch die Erlangung eines exklusiven öffentlichen Auftrages beeinträchtige.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Innerhalb der nächsten zwei Wochen kann gegen den Beschluss beim LSG NRW in Essen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Zur Kostenentscheidung für das o. g. Verfahren, VK 3 - 193/03, erging folgender Berichtigungsbeschluss

Rechtliches und Beobachtungen
Bei den Hilfsmittellieferverträgen handelt es sich auch nach der Ansicht der Vergabekammer Bund um öffentliche Lieferaufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 GWB. Bereits am 11. Juni 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber sind.
Spätestens seit diesem Urteil steht fest: "Nach dem europäischen Vergaberecht sind Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben".
Zahlreiche Krankenversicherungen waren bis zur Entscheidung des Bundeskartellamtes dennoch der Auffassung, dass sie nach § 127 Abs. 2 SGB V berechtigt seien mit Leistungserbringern Verträge über die Lieferung von Hilfsmitteln abschließen zu können ohne diese öffentlich auszuschreiben. Schließlich gäbe es ja das Recht zum Beitritt zu bestehenden Verträgen. Diese Sichtweise müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen nun aufgeben, denn sie sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des europäischen Vergaberechts.
Durch die wettbewerbsrechtliche Preisfindung besteht für Leistungserbringer wieder die Chance Versorgungen auch zu marktüblichen Preisen anbieten und vornehmen zu dürfen.
Durch das Beitrittsrecht zu bestehenden Verträgen gab es bereits in einigen Segmenten für Leistungserbringer kaum noch Chancen marktgerechte Preise zu erzielen. Denn solche mit Dumpinganbietern ausgehandelten Verträge berücksichtigen nicht sämtliche Kosten von seriösen Leistungserbringern, die ihren Kunden fachgerecht mit qualifiziertem Personal eine hohe Versorgungsqualität anbieten. Durch zahlreiche Beschwerden von schlechtversorgten und unzufriedenen Patienten sind inzwischen auch die gesetzlichen Krankenversicherungen sensibilisiert, denen selbstverständlich die hohe Versorgungsqualität der bei ihnen Versicherten wichtig ist.

Ausblick
Für die gesetzlichen Krankenversicherungen geht die Zeit zu Ende, wo sie ohne Berücksichtigung des europäischen Vergaberechts freihändig langfristige Verträge über medizinische- und orthopädische Hilfsmittel vergeben durften. Zukünftig wird es wieder echten Wettbewerb unter den Anbietern geben, was sowohl den Patienten als auch den gesetzlichen Krankenversicherungen langfristig zu Gute kommen wird, wenn die Krankenkassen bei den Ausschreibungen auf folgendes achten:
Die allgemeinen in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergaberechts und insbesondere auf:
1. kleinere Lose und Beachtung der mittelständischen Interessen (§ 97 Abs. 3 GWB)
2. Beachtung der örtlichen Leistungserbringer und die Vielfalt der Leistungserbringer ( § 2 Abs. 3 SGB V)
3. keine Verträge mit Dumpinganbietern (vgl. § 16 ff. VOL/A)
4. Auftragsvergabe nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen (§ 97 Abs. 4 GWB)
5. angemessene Vertragslaufzeiten.

Auch an die Möglichkeit zur Ausschreibung von Rahmenverträgen wird in diesem Zusammenhang erinnert.
Diese können von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht nur mit pharmazeutischen Unternehmen (§ 131 SGB V), sondern auch mit Bietern und Bietergemeinschaften für medizinische- und orthopädische Hilfsmittel geschlossen werden.

Burkhard Goßens Rechtsanwalt (Berlin)




Urteil des EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber.
Auswirkungen für den Gesundheitsmarkt ?

Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt das Vergaberecht. Als öffentliche Auftraggeber müssen sie sich an das Vergaberecht halten und zukünftig ihre Aufträge auch europaweit ausschreiben.

Am 11. Juni 2009 erging die lange erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Auftraggebereigenschaft der Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Der EuGH sah in der Rechtssache C-300/07, die über Mitgliedsbeiträge erfolgende Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als hinreichend an, um von einer überwiegenden Finanzierung von staatlicher Seite sprechen zu können (§ 98 Nr. 2 GWB).

Damit bestätigte der EuGH eine Vielzahl nationaler Entscheidungen, welche die Auftraggebereigenschaft der Krankenkassen bereits angenommen hatten.

Weiter beschied der EuGH, dass bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Werts des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen ist.

Soweit sich der Dienstleistungsanteil bei dem fraglichen Auftrag im Verhältnis zur Warenlieferung als überwiegend herausstellt, handelt es sich bei der zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer (Leistungserbringer) geschlossenen Vereinbarung bzgl. der Versorgung von Versicherten für die Gesetzliche Krankenversicherung um eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18.

Der Tenor der Entscheidung
" 1. Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erster Fall der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.

2. Hat ein gemischter öffentlicher Auftrag sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand, besteht das für die Bestimmung, ob der fragliche Auftrag als Lieferauftrag oder als Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, anzuwendende Kriterium im jeweiligen Wert der in diesen Auftrag einbezogenen Waren und Dienstleistungen. Bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.

3. Sollte sich die Erbringung von Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag als im Verhältnis zur Warenlieferung überwiegend herausstellen, ist eine zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossene Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Vergütung für die verschiedenen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer erwarteten Versorgungsformen sowie die Laufzeit der Vereinbarung festgelegt werden, wobei der genannte Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernimmt, Leistungen gegenüber den Versicherten zu erbringen, die diese bei ihm nachfragen, und die genannte Kasse ihrerseits die alleinige Schuldnerin der Vergütung für das Tätigwerden dieses Wirtschaftsteilnehmers ist, als eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 anzusehen."

Rückblick
Ein Orthopädieschuhtechnikunternehmen hatte sich gegen die Vergabepraxis einer Krankenkasse gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das mit dem Rechtsstreit befasste OLG Düsseldorf fasste am 23.05.2007 den Beschluss zur Vorlage des Rechtsstreits beim EuGH. In dem Vorabentscheidungsverfahren sollte der europäische Gerichtshof darüber entscheiden, ob die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind. Damit wären sie öffentliche Auftraggeber im Sinne der vorgenannten Richtlinie 2004/18/EG. Der Streit ging also um die Geltung des öffentlichen Vergaberechts für die GKVen, vgl. § 69 SGB V.

Noch am Vortag der EuGH Entscheidung erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 die Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007 für rechtmäßig.
Diese hatte in der Vergangenheit für Verunsicherung bei den Leistungserbringern der Gesundheitswirtschaft und den Patienten gesorgt.
Zu den unmittelbar betroffenen Leistungserbringern gehören neben Herstellern von Produkten für den Gesundheitsmarkt auch zahlreiche Sanitätshäuser und orthopädische Schuhmacher, die sich mehrheitlich von den zunehmenden Ausschreibungen der Krankenversicherungen bedroht sahen.
Zwar sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für bestimmte Hilfsmittelversorgungen eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht vor, diese beziehen sich aber auf Hilfsmittel die individuell gefertigt werden oder einen hohen Dienstleistungsanteil haben. Klare und verbindliche Definitionen mit Hinweisen, welche Hilfsmittel darunter fallen sollten fehlten.
Das GKV-OrgWG, welches die Gesundheitsreform nachjustierte, hat bis heute diese Verunsicherung nicht vollständig beseitigen können.
Das Gesetz ist zwar seit dem 01. Januar 2009 in Kraft, soll aber erst ab Juli 2009 für mehr Klarheit sorgen, welche Hilfsmittel - nicht - auszuschreiben sind.
Bis zum 30. Juni 2009 müssen der GKV-Spitzenverband und die führenden Leistungserbringerverbände gemeinsame Empfehlungen erarbeiten, welche Hilfsmittelversorgungen auf gar keinen Fall ausgeschrieben werden sollen. Das geschah bereits in konstruktiv arbeitenden Runden und die vorgenannten Beteiligten tauschten sich auch regelmäßig bei der Arbeitsgruppe der Leistungserbringerverbände dem Kommunikationsforum Hilfsmittel (KFH) aus.

Während beim GKV-Spitzenverband und im KFH noch die Ausnahmeregelungen von der Ausschreibungspflicht für Hilfsmittel erarbeitet wurden, wies das Bundesversicherungsamt (BVA) mit Rundschreiben vom 19. März 2009 alle bundesunmittelbaren Krankenkassen an, dafür Sorge zu tragen, dass sie zukünftig alle Rabattverträge im Pharmabereich nach § 130 a Abs. 8 SGB V ausschreiben. Bestehende Rabattverträge seien von den Krankenkassen fristgerecht zu kündigen.

Erwartung
Das Urteil des EuGH wurde spätestens seit dem Votum von Herrn Ján Mazák, dem Generalanwalt beim EuGH, erwartet.
Mit seinen Schlussanträgen vom 16. Dezember 2008 war er zur Auffassung gelangt, dass die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber seien.
Dieser Auffassung sind die Richter am EuGH, wie allgemein erwartet wurde, gefolgt.

Ausblick
Das Urteil des EuGH wird sich zunächst auf anhängige Nachprüfungsverfahren auswirken bei denen es um die Rechtsfrage geht, ob Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind.

Das gut gemeinte gesetzgeberische Signal des GKV-WSG und des GKV-OrgWG, dass Krankenkassen künftig Hilfsmittel nicht mehr ausschreiben müssen (vgl. § 127 Abs. 1 SGB V), wird durch die Entscheidung des EuGH überholt.

Nach dem europäischen Vergaberecht sind Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb des Schwellenwertes von 206.000 Euro europaweit auszuschreiben.

Die Regelung des § 127 Abs. 1 SGB V dürfte nach der Entscheidung des EuGH europarechtswidrig sein.

Offen ist, ob durch das EuGH - Urteil auch die Möglichkeit der Vertragsankündigung nach § 127 Abs. 2 SGB V deutlich eingeschränkt wird.
Durch die Möglichkeit zum Vertragsbeitritt zu bestehenden Verträgen (§ 127 Abs. 2a SGB V), hätten bei europaweiter Bekanntgabe, alle europäischen Leistungserbringer die Möglichkeit bei den Versorgungen zu partizipieren und wären somit vordergründig nicht benachteiligt.
Durch Vertragsbeitritte wird jedoch europäisches Vergaberecht umgangen.
Die Preisfindung findet bei den Krankenversicherungen nicht nach den europaweit geltenden vergaberechtlichen Regelungen im Rahmen einer Ausschreibung statt, sondern im Dialog mit dem preiswertesten Anbieter.
Der Preisverfall durch derartige Verträge gefährdet bereits schon jetzt zahlreiche Existenzen bei den Leistungserbringern und wird in vielen Fällen nachhaltig zu schlechterer Versorgungsqualität bei den betroffenen Versicherten führen.

Die erst einen Tag zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärte letzte Gesundheitsreform mit dem GKV-WSG und GKV-OrgWG steht, mit Verweis auf oben, in Teilen dem Urteil des EuGH entgegen.

Aus europarechtlichen Gründen und zum Wohle aller Beteiligten wird der Gesetzgeber die letzte Gesundheitsreform erneut "nachjustieren" müssen.

Fazit
Gesetzliche Krankenversicherungen sind nach der Entscheidung des EuGH öffentliche Auftraggeber.
Damit gilt für sie nationales und europäisches Vergaberecht, welches zu förmlichen Vergabeverfahren verpflichtet.
Folgende Bestimmungen finden Anwendung: Richtlinie 2004/18/EG, die §§ 97 ff. GWB, die VgV und VOL/A u.a. siehe Vergaberecht:

Burkhard Goßens Rechtsanwalt (Berlin)


 

Vergaberechtsreform tritt in Kraft - GWB 2009 - Wichtige Änderungen - (Goßens / Berlin)

Seit dem 24. April 2009 gilt ein wesentlich verändertes neues Vergaberecht.

Die Änderungen beim Vergabeverfahren betreffen sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Bieter.

Auch für die gesetzlichen Krankenversicherungen und Leistungserbringer der Gesundheitswirtschaft gelten "neue Spielregeln", die ab sofort beachtet werden müssen.

Nach jahrelangen Verhandlungen und einem komplexen parlamentarischen Beratungsverfahren hatte der Deutsche Bundestag am 17.12.2008 den Entwurf zur Modernisierung des Vergaberechts gebilligt. Am 13.02.2009 hatte der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform) wurde am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und trat damit am Folgetag in Kraft.

Weshalb ein neues Vergaberecht ?
Mit dem Gesetz wurden mehrerer Vorschriften der EG-Vergaberichtlinien 2004/17/EG Sektorenkoordinierungsrichtlinie - SKR, 2004/18/EG Vergabekoordinierungsrichtlinie - VKR und der neuen Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG umgesetzt.

Die Umsetzung dieser Vorschriften bringt tiefgreifende Veränderungen für das Vergaberecht mit sich. Mit dem Reformgesetz wird das Vergaberecht umfassend modernisiert und erhält nach dem Willen des Gesetzgebers eine transparente mittelstandsfördernde Prägung. Die Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen, den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.
Die zahlreichen Änderungen müssen ab sofort Auftraggeber und Auftragnehmer kennen und beachten.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

1. Mittelstandsförderung
Gemäß § 97 Abs. 3 GWB besteht für öffentliche Auftraggeber die grundsätzliche Verpflichtung zu Vergabe von Fach- und Teillosen.
Eine Zusammenfassung von Losen darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Um den Mittelstand zu fördern müssen die öffentlichen Auftraggeber bereits bei den Verdingungsunterlagen das spätere Verfahren für Unteraufträge zwingend festlegen. Hier steht der Begriff ÖPP = ÖFFENTLICH PRIVATER PARTNERSCHAFTEN auch für die neue Mittelstandsförderung.
Der Arbeits- und Koordinierungsaufwand wird sich durch die neue Vergabepraxis deutlich erhöhen, zumal auch die notwendige Dokumentation sehr sorgfältig erfolgen muss. Begründungsmängel können im Nachprüfungsverfahren beanstandet werden und können somit zum Gegenstand von Schadensersatzprozessen werden.

2. Einführung von Präqualifizierungsverfahren
Das neue Vergaberecht sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge nur an leistungsfähige, fachkundige und zuverlässige Auftragnehmer vergeben.
Die sorgfältige Prüfung dieser Kriterien wird für öffentliche Auftraggeber einen deutlichen Mehraufwand bedeuten.
Durch § 97 IVa GWB werden deshalb auch neue Präqualifizierungssysteme eingeführt um den Arbeitsalltag im gemeinsamen Umgang zu erleichtern.
Das Präqualifizierungsverfahren für Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern ist freiwillig.
Jeder Bieter kann bei einer Vergabe auch seine Nachweise zur Eignung im Einzelfall belegen.

Achtung:
Mit der letzten Gesundheitsreform GKV-OrgWG wurde für die Vertragspartner der Krankenkassen § 126 SGB überarbeitet.
Ab dem 01. Juli 2010 müssen sich Vertragspartner der Krankenversicherungen zwingend einem Präqualifizierungsverfahren unterziehen.
Auch bisher (leistungsfähige, fachkundige und zuverlässige) zugelassene Leistungserbringer, die Vertragspartner der Krankenkassen werden (oder bleiben) wollen müssen sich dann, nach noch festzulegenden Regeln, präqualifizieren.

3. Vergaben im Sektorenbereich
Gemäß § 101 VII GWB haben die Auftraggeber in den dort genannten Fällen das Recht zur freien Wahl des Vergabeverfahrens.
Bei den Sektorenbereichen gibt es keinen Unterschied mehr zwischen öffentlichen Auftraggebern gem. § 98 Nr. 2 GWB und anderen Auftraggebern gem. § 98 Nr. 4 GWB.

4. Elektronische Vergabeverfahren
Gemäß § 101 VI GWB wird die elektronische Auktion eingeführt. Das wirtschaftlichste Angebot kann auch elektronisch ermittelt werden.
Erste Erfahrungen bestehen hier schon bei den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), die in letzter Zeit die Angebote für Rabattverträge, bei den Arzneimitteln im Bereich der Generika, elektronisch ausgewertet hatten.

5. Vergabe von Bauaufträgen
Interessant ist auch die Änderung in § 99 I S. 1 GWB, welche nun auch die Baukonzession erfasst.
In § 99 III GWB wird der "Bauauftragsbegriff" erläutert.
Unter Bauleistungen sind nur solche zu verstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar zugute kommen.

6. Stillhaltefristund Vorabinformationspflichten
Die Stillhaltefrist gem. der neuen Regelung in § 101 a GWB für die Zuschlagserteilung - bei Benachrichtigung per Brief - wurde von 14 auf 15 Kalendertage verlängert. Sie beträgt mindestens 10 Tage bei Nutzung der elektronischen Kommunikation oder des Telefaxes.
Bei besonders dringenden Vergaben ist der öffentliche Auftraggeber von der Stillhaltefrist befreit.
§ 101 a GWB übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des weggefallenen § 13 VgV.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die:

7. De - facto - Vergaben
Verträge die ohne eine zwingende förmliche Ausschreibung zustande gekommen sind vergaberechtswidrig und werden als De ? facto ? Vergaben bezeichnet.
Nach der neuen Vorschrift § 101b GWB sind derartige Verträge zukünftig zunächst schwebend unwirksam und nicht mehr von Anfang an nichtig.
Die Unwirksamkeit des Vertrages kann nur noch festgestellt werden, wenn ein Wettbewerber im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss die Unwirksamkeit geltend macht.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mit dieser Regelung wird nach dem Ablauf der Fristen endgültige Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber geschafft.

8. Rügepflichten werden deutlich verschärft
Gemäß § 107 III GWB müssen alle Antragsteller zukünftig Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst bei Durchsicht der Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe rügen.
Gemäß § 107 III GWB haben die Rügenden spätestens nach 15 Kalendertagen nach Erhalt einer Rügezurückweisung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einzureichen.
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
Alle Bieter haben sich zukünftig sehr frühzeitig damit auseinanderzusetzen, ob sie Rechtsschutz vor der Vergabekammer in Anspruch nehmen wollen.
So wird es zukünftig auch Gewinner einer Ausschreibung geben, die anhängige Verfahren gegen die selbst gewonnene Ausschreibung führen.
Ausblick:
Durch die Gesetzesänderung entsteht nun ein großer Zeitdruck unter dem die Anbieter vermutlich noch mehr Rügen und Nachprüfungsverfahren, als früher, einleiten werden.

9. Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatz
Gemäß § 10 GWB war bisher der Amtsermittlungsgrundsatz weit gefasst.
Dieser ist nun weggefallen.
Die Vergabekammern können sich zukünftig bei ihren Entscheidungen auf das Vorbringen beschränken, was von den Beteiligten dargelegt wurde, vgl. § 107 GWB.

10. Verfahrenskosten vor der Vergabekammer
Nach der Abänderung von § 128 GWB beträgt die Höchstgebühr für die Durchführung eines Vergabeverfahrens 100.000 € (vorher 50.000 €).
Die Mindestgebühr von 2.500 € wurde beibehalten. § 128 Abs. 3 GWB regelt jetzt, dass Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden, diesem auferlegt werden können. Früher musste immer der Unterlegene ausnahmslos die Kosten tragen. Auch zukünftig ist jedoch damit zu rechnen, dass der Unterlegene in der Regel die Kosten trägt. Eine weitere wesentliche Änderung erfolgt im abgeänderten § 128 Abs. 4 GWB. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat der Antragsteller nun auch die Kosten des öffentlichen Auftraggebers und der eventuell Beigeladenen zu zahlen. Diese Kostenregelung gab es bisher nicht.

11. Neue Regeln für die Zuschlagserteilung
Auch vergabefremde Kriterien können beim Zuschlag berücksichtigt werden. Bei diesen neuen Kriterien handelt es sich um
- soziale
- umweltbezogene oder
- innovative Aspekte

Ausblick:
Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das vorgenannte Ministerium gibt in Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges Wirtschaften einsetzt."...mehr

Gesetzesänderungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)

Burkhard Goßens
Rechtsanwalt (Berlin)


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The lawyers of the office are high specified on German and European health right and assignment right.

With the specific features of the branch very well close, first-class qualified employee allow to you a lasting and actual protection of interests.

With court procedure certified and experienced lawyers as well as correspondence lawyers aside who always keep an eye on your personal, juridical and economic interest stand to you in all German courts.

High-class seal "Q"
Burkhard Gossens has the certificate "Q" - quality by advanced training" of the (BRAK) federal law society acquired. The advanced training certificate is lent exclusively to lawyers who have proved before over a period of 3 years of certified advanced trainings, e.g., seminars, correspondence courses or professional publications.

The certificate shows with it a high-class seal. There is the right-searching the certainty that the lawyer is in the material and prozessualen right always on the newest state of the things and also keeps informed himself in questions of the occupational right and his office guidance.

Among the rest, the lawyers who produce this qualification receive the right to use the word and picture brand shown below.
Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltkammer

Burkhard Gossens is also an owner of the topical advanced training certificate of the German lawyer's association.

European right

17th of December, 2008 ECJ advocate general: Legal health insurance schemes are public principals for the purposes of the cartel right (GWB) to the presentation question of Dusseldorf OLG whether it concerns GWB with the legal health insurances around "public principals" for the purposes of §98, the ECJ advocate general Jan Mazak has recommended to the ECJ to affirm the principal's quality (applications from the 16th of December, 2008). The concept of the "public principal" is functional in establishing for the decision of the ECJ to the German, fee-financed radio companies and is wide to lay out. Also the listing of the health insurance schemes in appendix III to the directive in 2004 / 18 / the EC explains the supposition that the principal's quality is fulfilled. It is indisputable first that it concerns with the health insurance schemes equipment which were founded for the special purpose not to fulfil recumbent duties of commercial kind.s in the general interest Concerning the financing of state side is decisive that the Fesetzung of the contribution sentence (up to now - legal situation needs till the 31st of December, 2008) of the approval by the state supervision authority. Further would be prescribed legally how the contribution sentences exactly calculate themselves and that the income arising from it the issues, is fixed again legally, neither about nor may fall short. Hence, a health insurance scheme cannot influence the expenses height as much as possible immediately. In the prevailing number of the cases follows the ECJ of the recommendation of the advocate general. The decision has far-reaching effects, in particular also on the discount contracts written out topically again after §130a SGB V, because the legal protection possibilities of the bidders after §§107 following GWB are dependent on the principal's quality. (Spring: ECJ file number: C-300 / 07-, legal case Hans & Christophorus Oymann./.O Compulsory health insurance scheme Rhineland / Hamburg)


Judgment of the ECJ: Legal health insurances are public principals - effects for the health market? (Goßens / Berlin)

The assignment right is valid for the legal health insurances. As public principals they must keep to the assignment right and write out in future her orders also throughout Europe.

On the 11th of June, 2009 the long expected decision of the European Court of Justice (ECJ) went out to the principal's quality of the bearers of the legal health insurance.

The ECJ saw in the legal case C-300 / 07, the financing occurring above membership fees of the legal health insurance (GKV) as enough in to be able to speak of a prevailing financing of state side (§98 No. 2 GWB).

With it the ECJ confirmed a huge number of national decisions which the principal's quality of the health insurance schemes had already accepted.

Further the ECJ gave, that with the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually which is to be assigned manufacture of the called goods to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component.

As far as the service portion turns out with the doubtful order in proportion to the goods delivery as prevailing, it concerns with between a legal health insurance scheme and an economic participant (supplier) closed arrangement with regard to the care of insured persons for the legal health insurance around a "frame arrangement" in terms of article. 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18.

The tenor of the decision
" 1st article. 1 paragraph 9 unterparagraph 2 Booking. c the first case of the directive in 2004/18 of the European Parliament and the advice from the 31st of March, 2004 about the coordination of the procedures to the assignment of public works contracts, delivery orders and service missions is to be laid out there that a prevailing financing is given by the state if the activities of the legal health insurance schemes are financed primarily by membership fees which imposes according to public law rules, as they stand in the source procedure in speech, are calculated and are raised. Such health insurance schemes are to be looked about the use of the regulations of this directive as facilities of the public right and with it as public principals.

2. If a mixed public order has goods as well as services to the object, insists for the regulation whether the doubtful order is to be looked as a delivery order or as a service order, criterion to be applied in the respective value of the goods included in this order and services. With the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually the manufacture of the called goods is to be assigned to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component.

3. Should the performance of services turn out with the doubtful order as in proportion to the goods delivery predominantly, one is between a legal health insurance scheme and an economic participant a closed arrangement like in the source procedure in speech standing in which the reimbursement are fixed for the different care forms expected from this economic participant as well as the term of the arrangement and the called economic participant takes over the obligation to produce achievements towards the insured persons who ask this with him, and the called cash is for their part the sole debtor of the reimbursement for the Tätigwerden of this economic participant, as a "frame arrangement" in terms of article. To look at 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18."

Review
An orthopedics shoe technology enterprise had sat down against the assignment practise of a health insurance scheme judicially to the weir. Dusseldorf OLG concerned with the lawsuit made on the 23.05.2007 the decision to the presentation of the lawsuit with the ECJ. In the advance decision procedure the European court of law should decide on whether the legal health insurance schemes are facilities of the public right in Germany. With it they would be public principals for the purposes of the precalled directive in 2004 / 18 / the EC. The quarrel went around the validity of the public assignment right for the GKVen, cf. §69 SGB V.

Still the day before the ECJ decision explained the first senate of the Federal Constitutional Court with judgment from the 10th of June, 2009 the health reform from 2007 for lawful.
This had provided in the past for uncertainty with the suppliers of the health economy and the patients.
Numerous Sanitätshäuser and orthopaedic shoemakers who felt threatened by the majority from the increasing advertisings of the health insurances also belong beside manufacturers of products for the health market to the immediately affected suppliers.
Though the competitive strengthening law GKV intends an exception to the advertising duty for certain aid care, however, these refer them on aid individually are made or have a high service portion. Clear and obliging definitions with the tips which aid should fall under it were absent.
The GKV-OrgWG which postadjusted the health reform could not remove till this day this uncertainty completely.
Though the law is since the 01st of January, 2009 in strength, however, should provide only from July, 2009 for more clarity which aid - is not to be written out-.
Up to the 30th of June, 2009 common recommendations must compile the GKV leading organisation and the leading supplier's associations which aid care in no case should be written out. This already happened in constructively working rounds and the precalled partners also exchanged to themselves regularly with the working group of the supplier's associations to the communication forum aid (KFH).

While with the GKV leading organisation and in the KFH still the exceptions were compiled by the advertising duty for aid, the federal assurance office (BVA) with circular from the 19th of March, 2009 asked all federal-immediate health insurance schemes to take care of it that they write out in future all discount contracts in the pharmaceutical area after §130 a paragraph 8 SGB V. Existing discount contracts are to be discontinued by the health insurance schemes in time.

Expectation
The judgment of the ECJ was expected at the latest since the vote from Mr. Ján Mazák, the advocate general with the ECJ.
With his final applications from the 16th of December, 2008 he had reached to the view that the legal health insurance schemes are public principals.
The judges in the ECJ, how was expected in general, are followed this view.

View
The judgment of the ECJ will affect first pending postexamination procedures with those around the legal issue goes whether health insurance schemes are public principals.

The well-intentioned legislative signal of the GKV-WSG and the GKV-OrgWG that health insurance schemes must not write out in future aid any more (cf. §127 to paragraph 1 SGB V) is overtaken by the decision of the ECJ. According to the European assignment right are to be written out to delivery order and service missions above the threshold value of 206,000 euros throughout Europe.

The regulation §127 paragraph 1 SGB V might be European-illegal after the decision of the ECJ.

It is open whether judgment also the possibility of the contract announcement after §127 paragraph 2 SGB V is clearly limited by the ECJ-.
By the possibility for the contract entry to be passed contracts (§127 paragraph 2a SGB V), would have with European-wide announcement to participate all European suppliers the possibility with the care and would not be disadvantaged therefore superficially.
Nevertheless, European assignment right is avoided by contract entries.
The Preisfindung takes place with the health insurances not after the throughout Europe applying assignment-juridical regulations within the scope of an advertising, but in the dialogue with the most inexpensive supplier.
The dramatic drop in prices by such contracts already endangers by now numerous existences with the suppliers and will lead in many cases with lasting effect to worse care quality with the affected insured persons.

Only one day before from the Federal Constitutional Court for verfassungsgemäß the explained last health reform with the GKV-WSG and GKV-OrgWG stands, with reference on on top, in parts against the judgment of the ECJ.

For European-juridical reasons and cheers all partners the legislator will have to "postadjust" the last health reform once more.

Result
Legal health insurances are after the decision of the ECJ public principals.
With it the national and European assignment right which obliges to formal assignment procedures is valid for them.
The following regulations find use: Directive in 2004 / 18 / the EC, §§97 following GWB, the VgV and VOL/A among other things see assignment right: